Allgemeine Geschäftsbedingungen der SNT Multiconnect GmbH & Co. KG (nachfolgend als SNT Multiconnect bezeichnet) für Servicedienste
1 Geltungsbereich
1.1 SNT Multiconnect erbringt die ihrerseits angebotenen Servicedienste in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Darüber hinaus nach den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sofern nicht im Einzelfall schriftlich andere vertragliche Abreden getroffen werden.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von SNT Multiconnect von Zeit zu Zeit angepasst werden. Erfolgen Änderungen zuungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Kündigungsrecht erlischt jedoch, wenn der Kunde es nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer Änderungsmitteilung und/oder sonstiger Kenntnis von der Änderung ausübt.
1.3 Durch den Kunden beauftragte Vertragsänderungen oder –Ergänzungen werden seitens SNT Multiconnect durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen.
1.4 Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn SNT Multiconnect ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Erreichbarkeit der Mehrwertdiensterufnummern
2.1 Die Aufhebung des Spachtelefondienstmonopols ermöglichte die Schaffung eines Multi-Carrier-Umfeldes. Dies bedingt, dass nicht alle Dienste aus allen Teilneh-mernetzen und über alle Verbindungsnetze uneingeschränkt erreichbar sind. Insbesondere für die Erreichbarkeit von Rufnummern aus dem Ausland und/oder Mobilfunknetzen kann SNT Multiconnect keine Gewähr übernehmen. Die Nichterreichbarkeit der Mehrwert-diensterufnummern stellt insoweit keinen Mangel dar. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die ständige Erreichbarkeit gegebenenfalls gewählter optionaler Services, vor allem soweit diese über das Internet in Anspruch genommen werden.
2.2 Der Kunde hat SNT Multiconnect unverzüglich zu informieren, wenn sich –z.B. aufgrund gesteigerter Werbemaßnahmen – wesentliche Änderungen seines Nutzungsprofils ergeben oder abzeichnen.
2.3 SNT Multiconnect behält sich das Recht vor zum eigenen, wie auch zum Schutz des Kunden, Endnutzer von der Inanspruchnahme des Dienstes ganz oder vo-rübergehend auszuschließen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Nutzer entstehende Nutzungs-entgelte nicht zahlen wird. Solche sind z.B. plötzlich sehr stark ansteigendes Nutzungsvolumen, Entgelte in Verzug, aus Vergangenheit bekannte schlechte Zahlungsmoral, keine Entgelteinzugsvereinbarung mit Teilnehmer-netzbetreiber des Nutzers etc.
3 Zustandekommen des Vertrages
3.1 Alle Angebote von SNT Multiconnect sowie die dazugehörenden Unterlagen sind unverbindlich und freiblei-bend.
3.2 Ein Vertrag kommt durch schriftlichen Auftrag des Kunden und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch SNT Multiconnect oder durch die Freischaltung des Dienstes durch SNT Multiconnect zustande. Der Vertragsabschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung des gesonderten Abschlusses und Bestehens einer zugehörigen Inkasso und/oder Fakturierungsvereinbarung zwischen dem Kunden und SNT Multiconnect. Endet eine solche Vereinbarung oder verliert sie ihre Gültigkeit, so endet gleichzeitig auch der Servicevertrag.
3.3 SNT Multiconnect behält sich das Recht vor, sowohl vor Annahme des kundenseitigen Auftrages als auch während der Laufzeit des Vertrages die Bonität des Kunden zu überprüfen. Hierzu wird SNT Multiconnect, über Wirtschaftsauskunfteien und/oder Kreditversiche-rungsgesellschaften etc. Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit einholen.
3.4 Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von SNT Multiconnect oder der Allgemeinheit erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden, ist SNT Multiconnect unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, der SCHUFA und/oder Auskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbe-stimmter Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu melden sowie Auskünfte zur Feststellung der Bonität des Kunden einzuho-len. Der Kunde kann bei der für ihn zuständigen SCHUFA-Gesellschaft oder Wirtschaftsauskunftei Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
3.5 Führt die Bonitätsprüfung zu begründeten Zweifeln, kann SNT Multiconnect die Annahme des Auftrages von der Erbringung einer angemessenen, nicht zu verzinsenden Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Sicherheitsleistung kann in Bar oder als Bankbürgschaft auf erstes Anfordern unter Verzicht der Einrede der Vorausklage erbracht werden oder durch jede andere von SNT Multiconnect im Einzelfall zu akzeptierende sonstige Sicherheit.
3.6 Ergeben sich nach der Freischaltung begründete Zweifel an der Bonität des Kunden, so kann SNT Multiconnect die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses von einer in der vorerwähnten Form zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig machen, die innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen zu entrichten ist. SNT Multiconnect ist berechtigt die vertraglich vereinbarten Leistungen vorübergehend einzustellen und/oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Kunde die Sicherheitsleistung nicht erbringt. Die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Leistungen hat der Kunde zu zahlen.
3.7 Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500 166, 22701 Hamburg, die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespreicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solder, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben.
3.8 Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
4 Leistungsgegenstand
4.1 Der vertragliche Leistungsumfang der von SNT Multiconnect angebotenen Mehrwertdiensterufnummern-Services ergibt sich aus den betreffenden Leis-tungsbeschreibungen in der jeweils aktuellen Fassung sowie aus ggf. zwischen den Vertragsparteien getroffenen Zusatzvereinbarungen. Den unter diesen Vereinbarung realisierten Diensten werden bestimmte Rufnummern zugeordnet. Diese wurden entweder SNT Multiconnect oder aber dem Kunden zugeteilt. Insofern gelten die Zuteilungsregeln der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA). Die Zuteilungsregelungen der BNetzA, aufgrund derer die Rufnummernnutzung erfolgt, haben nur vorläufigen Charakter. Rufnummernänderungen sind daher nicht ausgeschlossen.
4.2 Weder die Beantragung noch die Zuteilung der Rufnummer an den Kunden durch die BNetzA sind Gegenstand des Vertrages zwischen SNT Multiconnect und dem Kunden.
4.3 Dem Kunden ist bekannt, dass Telekommunikationsdienstleistungen Änderungen aufgrund technischer Neuentwicklungen sowie möglicher gesetzlicher und/oder behördlicher Neuregelungen unterliegen. SNT Multiconnect behält sich daher vor, Service und Leis-tungen für den Kunden dem jeweiligen Entwicklungsstand im Telekommunikationsbereich anzupassen.
4.4 SNT Multiconnect stellt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten die Erreichbarkeit der Rufnummer sicher. Die durchschnittliche Dienste-verfügbarkeit liegt im Mittel bei 97% im Jahresdurchschnitt.
5 Verantwortlichkeiten und Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde ist für Inhalte, die er im Rahmen dieses Vertrages zur Nutzung bereit hält, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Der Kunde stellt sicher, dass die angebotenen Informationen und Dienstleistungen insbesondere nicht mit Urheber-, Leistungsschutzrechten oder anderen Rechten Dritter belastet sind und von ihm über SNT Multiconnect auf dem Markt angeboten werden dürfen. Der Kunde hält SNT Multiconnect von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber SNT Multiconnect wegen Verletzung ihrer Rechte durch gesetzeswidriges Verhalten des Kunden geltend machen. SNT Multiconnect behält sich vor, die Nutzung rechts- und/oder sittenwidriger Inhalte zu sperren. SNT Multicon-nect trägt keine Verantwortung für die Inhalte die der Kunde bereitstellt.
5.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
a) keine Inhalte mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten, insbesondere keine Informationen zu übermitteln, die i.S.d. §130 ff StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, i.S.d. § 184 StGB pornographisch sind, den Krieg verherrlichen, oder offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden; Inhalte, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, nur anzubieten oder zur Nutzung zu vermitteln, wenn tatsäch-lich Vorsorge dafür getroffen ist, dass Kinder und Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen und Vorkehrungen bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.
b) gesetzliche Anforderungen, insbesondere aus der Preisangabenverordnung (PangV), dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, dem Teledienstegesetz (TDG), dem Telekommunikationsgestz (TKG) und dem Fernab-satzgesetz zu beachten. Der Kunde wird die Pflichttexte (Angabe des Informationsanbieters und Preises) bei allen Werbemaßnahmen veröffentlichen. Name, Anschrift und gegebenenfalls Vertretungsberechtigte müssen für den Anrufer per Telefon abrufbar sein.
c) den aktuellen Verhaltenskodex der freiwilligen Selbstkontrolle der Telefonmehrwertdienste einzuhalten, insbesondere die Regelungen zur Tarifansage und zur Bestätigung von Tarifen über € 3,00.
5.3 Der Kunde ist des weiteren verpflichtet,
a) jede Änderung seines Namens (bei Firmen: auch die Änderung der Rechtsform, Rechnungsanschrift bzw. Geschäftssitzes), seiner Adresse, seiner Bankverbindung und grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag oder Eröffnung der Konkursverfahrens, Zwangsvollstreckung) unverzüglich anzuzeigen oder durch einen Beauftragten mitteilen zu lassen.
b) alle für die Nutzung des Netzes und der damit/darauf zur Verfügung gestellten Dienste einschlägigen Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Anbieters oder Betreibers sowie die maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen einzuhalten; insbesondere nur hierfür zugelassene Geräte an das Netz anzuschließen.
c) bei Inanspruchnahme einer Terminierung auf einen vom Kunden bestimmtes Ziel sicherzustellen, dass der Inhaber des Zieles zu dem die Weiterleitung erfolgen soll, einverstanden ist. Die Anrufe dürfen nicht zu einem Anschluss geleitet werden, bei dem ankommende Anrufe weitergeleitet werden. Bei Nutzungsüberlassung an Dritte, hat der Kunde diese auf die vorgenannten Verpflichtungen hinzuweisen.
d) sicherzustellen, dass während einer Anwendung im wöchentlichen Mittel mindestens 40 % der generierten Anrufe an den Zielanschlüssen abgefragt werden. Werden diese 40 % unterschritten, ist SNT Multiconnect berechtigt, die Zahl der gleichzeitig möglichen Anrufver-suche zu begrenzen oder die Anrufe auf eine Hinweisansage zu schalten.
e) sicherzustellen, dass die von ihm bereitgestellten Ruf-nummernkapazitäten an den Zielanschlüssen geeignet sind, um das zu erwartende Gesprächsaufkommen in ausreichender Weise entgegenzunehmen.
f) SNT Multiconnect unverzüglich schriftlich über die Rückgabe einer Diensterufnummer an die BNetzA zu unterrichten.
g) SNT Multiconnect unverzüglich über den Widerruf durch die BNetzA oder eine Änderung seiner Dienste-rufnummer zu informieren.
h) SNT Multiconnect unverzüglich jede Änderung seines aktuellen Teilnehmernetzbetreibers mitzuteilen; Der Kunde weist gegebenenfalls gegenüber SNT Multiconnect die Zuteilung der Rufnummer durch Kopie des Zuteilungsbescheides nach, die er dem Antragsformular für den Service beilegt. Wird die Rufnummer bei einem anderen Teilnehmernetzbetreiber geführt, so ist ein Portierungsauftrag zu erteilen, der SNT Multiconnect ermächtigt, die Rufnummer bei diesem Netzbetreiber zu kündigen und die Rufnummer zukünftig in ihrem Netz zu führen. Der Portierungsauftrag ist dem Auftragsformular beizufügen. Zur Erstellung des Verkehrsführungsplanes sind dem Auftragsformular die gewünschten Einstellungen des Dienstes als Anlage beizulegen.
i) Der Kunde steht dafür ein, dass sämtliche Verpflich-tungen auch von seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingehalten werden.
j) Der Kunde ist verpflichtet das von ihm gewählte persönliche Kundenkennwort geheim zu halten und unverzüglich durch SNT Multiconnect ändern zu lassen, wenn ihm bekannt wird, oder er vermutet, dass unbefugte Dritte von ihm Kenntnis erlangt haben.
k) Die maximale Verbindungsdauer beträgt 60 Minuten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Verbindungen auf seiner Seite spätestens nach dieser Zeit abgebrochen werden. Ausschüttungen die vertragswidrig länger aufrecht erhalten werden, erfolgen nicht. Die Nichterfüllung dieser Pflicht gibt SNT Multiconnect ein außerordentliches Kündi-gungsrecht.
l) Für die Dienstekennzahl 0900 –x ist eine Inhalte-kennung vorgeschrieben, wobei 0900-1 für Information, 0900-3 für Unterhaltung und 0900-5 für übrige Dienste steht. Der Kunde ist verpflichtet, diese Dienstekennzahlen nur entsprechend der jeweiligen Inhaltekennung zu nutzen.
5.4 Der Kunde wird SNT Multiconnect von allen An-sprüchen Dritter freistellen, die aus der Verletzung der unter Ziffer 5.1 und 5.2a) 5.2b), 5.2c) und 5.3 genannten Verpflichtungen resultieren.
5.5 SNT Multiconnect ist berechtigt, nach vorheriger Abmahnung kurzfristig (d.h. spätestens nach 3 Tagen ab der Abmahnung) Dienste zu sperren, bei denen nach Ansicht von SNT Multiconnect die Inhaltekennung nicht eingehalten ist und/oder der Kunde in sonstiger Weise gegen die Verpflichtungen unter Ziffer 5 verstösst. Auch während der Sperre bleibt der Kunde zur Zahlung etwaiger Grund- und/oder sonstiger anfallender Gebühren verpflichtet. Etwaige Schadens- und/oder Ersatzansprüche des Kunden (auch für z.B. entgangenen Gewinn) sind –soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.
6 Preise, Zahlungsbedingungen und Einwendungen gegen Rechnungen
6.1 Vergütungen, die der Kunde für die inhaltliche Erbringung und technische Bereitstellung seines Mehr-wertdienstes erhält (Anbietervergütung), werden dem Anrufer gemeinsam mit den Verbindungs- und Abrech-nungsentgelten von dem jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber in Rechnung gestellt (teils im eigenen Namen: Online-Billing, teils im Namen der SNT Multiconnect: Offline-Billing). Diese Anbietervergütung wird durch den Teilnehmernetzbetreiber gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Zusammenschaltungsvereinbarung mit SNT Multiconnect an SNT Multiconnect bzw. deren Vertragspartner aus-geschüttet. Der Kunde erklärt sich in Kenntnis dieser Umstände bereit, dass SNT Multiconnect auf diese Weise die Anbietervergütung gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber für den Kunden einzieht.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Entgelte fristge-recht zu zahlen. Die Preise richten sich nach der dem Vertrag beigefügten Preisliste sowie ggf. nach den zusätzlichen Vereinbarungen der Vertragspartner.
6.3 Alle Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.
6.4 Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Nutzung der SNT Multiconnect Dienstleistungen durch Dritte entstanden sind, soweit der Kunde die Nutzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei Verwendung des persönlichen Kundenkennwortes durch unbefugte Dritte. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.
6.5 Sämtliche Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar.
6.6 Die Entgelte werden von SNT Multiconnect im Einzug-sermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. Der Kunde wird SNT Multiconnect eine Einzugsermächtigung erteilen. Der Lastschrifteinzug erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung. SNT Multiconnect wird für die Rückbelastung einer Lastschrift eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 12,80 vom Kunden verlangen. Wird ausnahmsweise eine andere Zahlungsweise der Rechnung vereinbart, ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von SNT Multiconnect maßgeblich.
6.7 SNT Multiconnect ist berechtigt, Auszahlungen an den Kunden ganz oder teilweise zurückzuhalten, wenn der begründete Verdacht einer Straftat besteht. Sämtliche dadurch auf Seiten von SNT Multiconnect entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
6.8 Etwaige Einwendungen gegen die von SNT Multi-connect in Rechnung gestellten Forderungen hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung. SNT Multiconnect wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, sofern SNT Multiconnect eine Überprüfung aus datenschutzrechtlichen Gründen noch möglich ist ( Ziffer 6.16 ).
6.9 Die Vergütung, die dem Kunden aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit dem Anrufer zustehen, der das Informationsangebot des Kunden in Anspruch nimmt, werden durch SNT Multiconnect oder durch beauftragte Dritte im eigenen Namen eingezogen und an den Kunden im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen zwischen SNT Multiconnect und dem Dritten weitergegeben.
6.10 Die Auszahlung der eingezogenen Anbietervergütung ist davon abhängig, dass SNT Multiconnect endgültig (insbesondere ohne Widerrufs- oder Rückbelas-tungsmöglichkeit von Seiten des SNT Multiconnect -Zusammenschaltungspartners) über die Vergütung ver-fügen kann. SNT Multiconnect passt die Auszahlungsbestimmungen diesen Vorgaben entsprechend nach § 315 BGB an. Hierbei wird auch Berücksichtigung finden, inwieweit der endgültige Einzug der Forderungen von der Geltendmachung von Rücklastschriften abhängig ist.
6.11 Es gelten grundsätzlich folgende Auszahlungsmoda-litäten: SNT Multiconnect erstellt jeweils zum 15. des Monats eine Abrechnung über die dem Kunden zustehende Anbietervergütungen. Die erste Abrechnung erfolgt dabei zum 15. des übernächsten Monates nach Vertragsbeginn. Basis der Abrechnung sind die Forderungen gegen Endkunden, bei denen 28 Tage seit Fälligkeit der durch die DTAG erstellten Rechnung verstrichen sind und die bis zu diesem Zeitpunkt von der DTAG nicht als offene Forderung gemeldet/rückbelastet wurden (eingegangene Zahlungen). Es ist möglich, dass auch später noch Forderungen von der DTAG als offene Forderungen gemeldet und nachträglich rückbelastet werden.
6.12 Alle Zahlungen, die nach dem Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden, gelten als verspätet eingehende Zah-lungen.
6.13 Etwaige Rückbelastungen von bereits erfolgten Ausschüttungen des SNT Multiconnect - Zusammenschaltungspartners werden mit der nächsten Abrechnung des Kunden verrechnet.
6.14 Grundsätzlich werden Beträge unter € 25,00 (netto) pro Rufnummer und Monat nicht zur Auszahlung gebracht, sondern für Verwaltungsaufwendungen von SNT Multiconnect verbucht. Basis der Berechnung ist der erste volle Kalendermonat nach Freischaltung der jeweiligen Rufnummer.
6.15 Sämtliche Entgelte und Vergütungen werden netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
6.16 Nach Ablauf von 6 Monaten nach Rechnungsversand ist SNT Multiconnect aus datenschutzrechtlichen Gründen verpflichtet, die der Rechnung zugrundeliegenden Verbindungsdaten zu löschen, weshalb anschließende Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können.
6.17 Erreichen die vom SNT Multiconnect - Zusammenschaltungspartner gemeldeten offenen Forderungen für einen Abrechnungszeitraum vor Nachzah-lungen, Mahnzahlungen und Zahlungen auf Grund von Inkassotätigkeiten mehr als 40 % des Gesamtumsatzes, so hat SNT Multiconnect ein außerordentliches Kündigungs-recht mit einer Frist von einer Woche.
6.18 Ist anhand der Forderungsentwicklung absehbar, dass ein Forderungsausfall von mehr als 50% im Sinne von Ziffer 6.17 zu erwarten ist, so hat SNT Multiconnect das Recht den Dienst zur Schadensminimierung sofort abzuschalten
6.19 Eine Haftung von SNT Multiconnect und/oder des Fakturierungspartners für einen Forderungsausfall gleich aus welchem Grund ist ausgeschlossen.
7 Sicherheitsleistung
7.1 SNT Multiconnect ist berechtigt vor Abschluss des Vertrages bzw. während der Vertragserfüllung, von dem Kunden in folgenden Fällen eine nicht verzinsliche Si-cherheitsleistung oder Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe des durchschnittlichen Rechnungsbetrages der letzen drei planmäßigen Rechnungen zu verlangen, wenn:
a) der Kunde eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt und/oder ein Zahlungsrückstand schon zu einer Sperre geführt hat (vgl. Ziffer 11.4) , die nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
b) bei bevorstehendem, beantragtem oder eröffnetem gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren.
c) bei gerichtlich angeordneter Zwangsvollstreckung.
7.2 Bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung oder Bürg-schaft ist SNT Multiconnect nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen berechtigt, den betroffenen Service auszusetzen oder zu sperren und den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt SNT Multiconnect ausdrücklich vorbehalten.
8 Inkasso- und Forderungsausfallrisiko/ Haftung des Kunden; außerordentliche Kündigung
8.1 Für den Fall, dass eine Gebührenforderung gegen den Anrufer der vom Kunden bereit gehaltenen Dienste nicht besteht, weil der Inhalt des angebotenen Dienstes rechts- oder sittenwidrig ist, haftet der Kunde gegenüber SNT Multiconnect in Höhe des Netto-Endkundenentgeltes.
8.2 Das Forderungsausfallrisiko ist im Innenverhältnis vom Kunden zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Zahlungen des SNT Multiconnect - Zusammenschaltungspartners nicht realisiert werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichtein-bringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnder Zahlungsbereitschaft, mangelndem Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie insbe-sondere auch betrügerischen Tätigkeiten beruht.
8.3 SNT Multiconnect behält sich das Recht vor, etwaige Vergütungen bis zur endgültigen Einziehung beim SNT Multiconnect - Zusammenschaltungspartner zu-rückzubehalten, für den Fall, dass das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und der Verdacht nahe liegt, dass der Anrufer Entgelte für erbrachte Leistungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet. SNT Multiconnect wird den Kunden hierüber zeitnah in Kenntnis setzen.
8.4 Es besteht die Möglichkeit, dass der Kunde von SNT Multiconnect zeitweilig oder endgültig keine oder eine nur teilweise, der den SNT Multiconnect - Zusammenschaltungspartnern gegenüber tatsächlich realisierten Vergütung entsprechende Auszahlung erhält. Für diesen Fall bleibt er dennoch zur Zahlung der mit den SNT Multiconnect - Zusammenschaltungspartnern vereinbarten Verbindungsentgelte, Abrechnungskosten sowie der vereinbarten Tarife für die Anrufvermittlung verpflichtet.
8.5 SNT Multiconnect ist in jedem Fall berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens anderer Netzbetreiber, der SNT Multiconnect - Zusammen-schaltungspartner oder des Anrufers entgegenzuhalten.
8.6 Soweit die Durchführung der jeweils vertraglich vereinbarten Leistung das Billing und/oder Inkasso durch die DTAG voraussetzt, gilt als außerordentlicher Kündigungsgrund für SNT Multiconnect, wenn das diesem Vertrage zugrunde liegende Billing und/oder Inkasso durch die DTAG oder andere Firmen für SNT Multiconnect nicht mehr oder nur noch zu ungünstigeren Bedingungen (wirtschaftlich und/oder technisch) möglich ist als bisher und SNT Multiconnect nicht in der Lage ist, das Billing und/oder Inkasso zu vergleichbaren Kosten und sonstigen Bedingungen anderweitig zu ermöglichen. In diesem Falle kann SNT Multiconnect das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von einer Woche ausüben.
9 Beschwerdemanagement, Mahnwesen, Abschaltugsa-nordnungen und Inkassoverbote
9.1 Das Beschwerdemanagement und das Mahnwesen werden grundsätzlich von SNT Multiconnect gemäß den jeweils aktuellen Preislisten und der vereinbarten Generalvollmacht übernommen.
9.2 Die Bearbeitung von telefonisch und schriftlichen Informations- und Reklamationsanfragen erfolgt während der Betriebszeiten Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr. Die SNT Multiconnect erwartet in diesem Bereich u. a. Fragen zum Abrechnungsverfahren, allgemeine Fragen zum Rechnungsaufbau und Höhe der Rechnung, Anfragen und Reklamationen zu Mahnungen.
9.3 Nummernabschaltungen, Inkassoverbote; für jeden Fall eines Inkasso und/oder Fakturieungsverbotes durch die BnetzA fällt eine Vertragsgebühr von € 4.500,- (netto) pro Anordnung, sowie von € 500,- (netto) pro Rufnummer an. Wenn und soweit ein hierüber hinausgehender Schaden entsteht, so ist dieser ebenfalls durch den Kunden zu erstatten.
10 Vertragslaufzeit, ordentliche Kündigung
10.1 Die Laufzeit des Vertrages ist grundsätzlich unbefristet, es sei denn, es wird Abweichendes vereinbart.
10.2 Bei Vereinbarung einer Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragsparteien erstmalig zum Ablauf der Mindestlaufzeit schriftlich kündbar. Die Kündigung muss SNT Multiconnect oder dem Kunden mindestens 2 Wochen vor Ablauf der Mindestlaufzeit schriftlich zugehen. Soweit das Vertragsverhältnis weder vom Kunden noch von SNT Multiconnect gekündigt wird, wandelt es sich in ein unbefristetes Vertragsverhältnis um.
10.3 Unbefristete Vertragsverhältnisse kann jede Ver-tragspartei mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich zugehen.
10.4 Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unbenommen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde zahlungsunfähig oder die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, der Kunde sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt oder bei der Nutzung der Leistungen von SNT Multiconnect gegen Strafvorschriften verstößt oder diesbezüglich dringender Tatverdacht besteht.
11 Verzug, Sperre, außerordentliche Kündigung
11.1 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so wird SNT Multiconnect Verzugszinsen gemäß § 288 BGB verlangen.
11.2 Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Entgelten für zwei Monate entspricht, in Verzug, so kann SNT Multiconnect das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
11.3 Der Kunde hat alle Kosten zu ersetzen, die durch Nichteinlösung eines Schecks oder eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungs- bzw. Verrich-tungsgehilfen nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
11.4 Befindet sich der Kunde in nicht unerheblicher Höhe im Zahlungsverzug (mindestens € 75,--) und ist eine geleistete Sicherheit verbraucht, so ist SNT Multiconnect berechtigt, den Anschluss, bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre).
Eine Sperre wird frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt.
SNT Multiconnect ist berechtigt eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist durchzufüh-ren, wenn:
- der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
-eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von End-einrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder
- das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
Soweit ein monatliches Grundentgelt vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während der Sperre zur Zahlung ver-pflichtet.
11.5 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt SNT Multiconnect vorbehalten.
12 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
12.1 Gegen Ansprüche von SNT Multiconnect kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
12.2 Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
13 Übertragung und Weitergabe der Serviceleistung an Dritte
13.1 SNT Multiconnect ist berechtigt, Dienstleistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
13.2 SNT Multiconnect behält sich das Recht vor, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag aus zwingenden Gründen auf einen anderen Diensteanbieter oder Netzbetreiber zu übertragen, wobei die schutzwürdigen Interessen des Kunden beachtet werden.
13.3 Der Kunde darf die von SNT Multiconnect zu erbringenden Mehrwertdiensterufnummern-Services an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SNT Multiconnect entgeltlich weitergeben, insbesondere weiterverkaufen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch verbundene Unternehmen des Kunden gemäß §§ 15 ff Aktiengesetz.
14 Störungen
14.1 SNT Multiconnect verpflichtet sich Störungen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen.
14.2 Der Kunde ist verpflichtet, SNT Multiconnect er-kennbare Mängel, Schäden und sonstige Beanstandungen SNT Multiconnect unverzüglich anzuzeigen (Störungsmel-dung).
14.3 Hat der Kunde die Störung des Netzbetriebes zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist SNT Multiconnect berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten oder unnütz entstanden Aufwendungen in Rechnung zu stellen
14.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind auf den sich aus Ziffer 15 ergebenden Haftungsumfang begrenzt.
15 Haftung, höhere Gewalt
15.1 SNT Multiconnect haftet gegenüber ihren Kunden für Sach- und Vermögensschäden, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Im übrigen haftet SNT Multiconnect für Sach- und Ver-mögensschäden, wenn diese auf der Verletzung einer von SNT Multiconnect zugesicherten Eigenschaft beruhen. Soweit SNT Multiconnect fahrlässig eine vertrags-wesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch € 12.500.
15.2 Für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden ist die Haftung von SNT Multiconnect auf € 12.500,-- je Nutzer bzw. € 10 Millionen gegenüber der Gesamtheit der jeweils durch ein schadensverursachendes Ereignis Geschädigten begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Für andere als für Vermögensschäden ist die Haftung auf € 25.600,-- pro Einzelfall und insgesamt für alle Schadensfälle, die innerhalb eines Vertragsjahres entste-hen, auf € 76.700,-- beschränkt.
15.3 Alle Rechte des Kunden auf Rücktritt, Kündigung, Wandlung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden jeder Art - ganz gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Gewährleistung oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen –sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
15.4 SNT Multiconnect haftet nicht für Störungen bei der Zuführung, die im Rahmen der Netzzusammenschaltung mit anderen Netzbetreibern in deren Netzen auftreten.
15.5 SNT Multiconnect haftet nicht für Schäden – insbesondere entgangenen Gewinn – aufgrund zeitweiser Überlastung der Leitungen zu Spitzenzeiten.
15.6 Obige Haftung gilt auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von SNT Multiconnect.
15.7 Bei Ereignissen höherer Gewalt, die SNT Multiconnect die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haftet SNT Multiconnect nicht. Bei höherer Gewalt ist SNT Multiconnect berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben.
16 Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und Geheimhaltung
16.1 Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Kunde eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKV) bzw. eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt.
16.2 SNT Multiconnect darf personenbezogene Daten des Kunden, die erforderlich sind, um dieses Vertragsverhältnis einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten), verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Beratung des Kunden, zur Wer-bung und zur Marktforschung für eigene Zwecke sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telekommunikationsleistungen der SNT Multiconnect erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. Ver-bindungsdaten, insbesondere Rufnummern des Anrufers oder des Angerufenen, personenbezogene Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennungen von mobilen Anschlüssen, Beginn und Ende von Verbindungen sowie in Anspruch genommene Dienste dürfen von SNT Multiconnect im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
16.3 Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Verbin-dungsdaten durch den jeweiligen Netzbetreiber an SNT Multiconnect zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entgeltermittlung und –abrechnung übermittelt werden. Umfang und Inhalt der Verbindungsdaten richten sich nach den Bestimmungen der TDSV. Die Verbindungsdaten werden nach Versendung der Entgeltrechnung nach Wahl des Kunden unter Verkürzung der Zielrufnummern um die letzten drei Ziffern bis 6 Monaten gespeichert, sofern der Kunde nicht die sofortige Löschung der Verbindungsdaten ausdrücklich schriftlich verlangt. Sind die Daten gelöscht, ist SNT Multiconnect durch den Kunden von der Pflicht befreit, die Richtigkeit der Entgeltrechnung zu beweisen.
16.4 SNT Multiconnect wahrt das Fernmeldegeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
16.5 Die Vertragspartner vereinbaren, dass sämtliche Informationen und Dokumente über technische und kommerzielle Sachverhalte, besonders auch Markt- und Vertriebsinformationen, die der anderen Seite überlassen werden, vertraulich behandelt und vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden. Die Weitergabe von vertraulichen Daten und Informationen darf nur an solche Mitarbeiter erfolgen, die diese für die Durchführung vertragsgemäßer Arbeiten benötigen. Die Mitarbeiter sind über die Vertraulichkeit der Daten und Informationen und die Pflicht zu deren Geheimhaltung zu unterrichten und sie sind entsprechend diesem Vertrag ebenfalls zur Ge-heimhaltung zu verpflichten.
16.6 Die Vertragspartner vereinbaren, dass die Konditionen des Vertrages nicht veröffentlicht oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden.
16.7 Auch nach Beendigung des Vertrages gelten die Geheimhaltungsbestimmungen weiter für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsendes.
16.8 Für den Umgang mit den übermittelten Daten in Fernmeldeanlagen ausländischer Netzbetreiber gilt das jeweils nationale Recht.
17 Auskunftsersuchen
SNT Multiconnect ist berechtigt, Informationen zum Anbieter, insbesondere Namen, Anschrift und Telefon- oder Telefaxnummer (in Deutschland) auf Anfragen Dritter herauszugeben.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist München. Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist München, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder zu einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gehört und kein abweichender zwingender Gerichtsstand gegeben ist. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Bedingungen ganz oder teilwei-se unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
18.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Vereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich abbedungen werden.
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